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Mietwohnung – Umfang des Anspruchs auf Warmwasserversorgung

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LG Wuppertal – Az.: 16 T 126/16 – Beschluss vom 02.09.2016

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 22.02.2016 (7 C 132/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
I.

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits den Klägern auferlegt, soweit sie beantragt hatten, die Beklagten zu verurteilen, eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius vorzuhalten.

Das entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91a Abs. 1 ZPO, denn die Klage wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich unbegründet gewesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit auch keine andere Entscheidung.

(Symbolfoto: Rasulov/Shutterstock.com)

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die Ölheizungsanlage derart zu betreiben, dass in der ehemals von den Klägern bewohnten Wohnung in jedem Raum eine Temperatur von mind. 20 … Celsius erreicht wird.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag nicht, dass die Beklagten zur jederzeitigen Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20 … Celsius verpflichtet sind. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20 … C (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 390) kann zunächst einmal nur für die Tageszeit bestehen (vgl. LG Landshut NJW-RR 1986, 640). Dem Vermieter einer Wohnung ist vielmehr gestattet, in der Nachtzeit die Heizung aus Gründen der Energieeinsparung herunterzuschalten (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 395). Damit stand[…]


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