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Rechtsanwälte Kotz GbR

EU-Fahrerlaubnis – Umtausch der Fahrerlaubnis in deutsche Fahrerlaubnis

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Az.: 16 B 1363/06
Beschluss vom 31.10.2006
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 L 361/06

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Aberkennung des Rechts, von einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen hier: Regelung der Vollziehung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen am 31. Oktober 2006 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom
26. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der angefochtene Beschluss halte insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einer europarechtlichen Überprüfung nicht stand. Dass es – wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe – den Behörden des „Anerkennungsstaates“ offen stehe, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis den Gedanken der missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht entgegen zu halten, habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450, verworfen.
Auch der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr könne die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit nehme die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Europäischen Union lediglich einen Mittelplatz ein, so dass nicht der „Untergang des Abendlandes“ zu befürchten sei, wenn hinsichtlich der Fahrtauglichkeitsprüfungen lediglich der europäische Mindeststandard eingehalten werde. Für die Harmonisierung der Erteilungsvoraussetzungen seien nicht die Behörden und Gerichte, sondern der Normgeber zuständig.
Soweit es die Einschätzung der Erfolgsaussichten des H[…]


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