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Eigentumswohnungskauf – Rücktritt bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums

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LG Dresden  –  Az.: 8 U 438/15  – Urteil vom 12.05.2016

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 15.1.2016 wird aufrecht erhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hieraus sowie die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Kläger erwarben 2006 von der damals noch unter H. … GmbH firmierenden Beklagten, die als Bauträgerin tätig war, die Eigentumswohnungen Nr. 3 und 4 in der …-Straße .. in L.. Bei beiden Vertragsabschlüssen wurden die Kläger durch eine Mitarbeiterin des beurkundenden Notars als vollmachtlose Vertreterin vertreten und genehmigten den jeweiligen Vertragsschluss später notariell. Unter II. Vorbemerkung des Angebots heißt es, die Beteiligten erklärten, dass ihnen der Inhalt der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und der Baubeschreibung bekannt sei, sie auf Verlesen und Beifügung zu dieser Urkunde verzichteten. Ferner heißt es im Kaufvertrag, der Verkäufer verpflichte sich, das Bauwerk gemäß der Baubeschreibung, Anlage 2 zur Urkunde vom 14.12.2004, UR-Nr…. des Notars L. herzustellen und auszustatten. Seit dem 19.2.2008 sind sie aufgrund Auflassung vom 27.10.2006 hinsichtlich der Wohnung Nr. 3, seit dem 7.8.2007 aufgrund Auflassung vom 14.9.2006 hinsichtlich der Wohnung Nr. 4 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ausweislich der notariellen Verträge war der jeweilige Kaufpreis ein Festpreis, der die Kosten für die nachträgliche schlüsselfertige Herstellung (Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum anteilig) enthielt; in den notariellen Verträgen ist die Zusammensetzung des Kaufpreises jeweils aufgeschlüsselt in Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungskosten. Die Beklagte hat bestätigt, die Sanierung und Instandsetzung im Rahmen der Denkmalschutzauflagen durchzuführen, so dass die Sonderabschreibungen für die Käufer gewährleistet seien. Im Vertrag wurde für etwaige Mängel die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Werkvertrag gemäß §§ 633 BGB ff. vereinbart; ausgeschlossen wurde das Recht der Selbstvornahme. Am 29.9.2006 wurde die Wohnung Nr. 4 abgenommen, wie die Kläger dem Notar gegenüber bestätigten. Eine Abnahme der Wohnung Nr. 3 ist ebenso wie die […]


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