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Verkehrsunfall – Kollision eines Hoffahrzeugs mit einem Kfz auf einem Privatgelände

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AG Mannheim –  Az.: 3 C 524/12 – Urteil vom 31.01.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … Leasing GmbH, …. einen Betrag in Höhe von 592,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 72,86 € zu zahlen.

Auf die Widerklage werden die Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin und Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 1409,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von  156,50 € zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

2. Die Klägerin / Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner 30 %, die Klägerin / Widerbeklagte trägt weitere 50 % der Gerichtskosten. Die Beklagten zu 1-3) tragen als Gesamtschuldner 12 % der Gerichtskosten, die Widerklägerin / Beklagte zu 2) weitere 8 %.

Die Klägerin/Widerbeklagte trägt 80% ihrer außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 1-3) tragen als Gesamtschuldner 12 %, die Widerklägerin / Beklagte zu 2) weitere 8 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin/Widerbeklagten.

Der Drittwiderbeklagte trägt 80 % seiner außergerichtlichen Kosten, die Widerklägerin/Beklagte zu 2) trägt die weiteren 20 %.

Die Widerklägerin/Beklagte zu 2) trägt 20 % ihrer Kosten selbst. Die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner 30 % der außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin/Beklagten zu 2), die Klägerin/Widerbeklagte weitere 50 %.

Die Beklagten zu 1) und zu 3) tragen als Gesamtschuldner 20 % ihrer Kosten selbst und die weiteren 80 % ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin/Widerbeklagte.

3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil ist für die Widerklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf einem nicht öffentlichen Gelände.

Am 08.06.2012 ereignete sich gegen 5:50 Uhr auf dem Gelände der Firma … in Mannheim ein Unfall zwischen dem Wechselbrü[…]


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