Oberverwaltungsgericht Saarlouis
Az.: 1 W 12/06
Beschluss vom 27.03.2006
Vorinstanz: VG Saarland, Az.: 3 F 57/05
Leitsätze:
1. Die Fahreignung eines ehemals Drogenabhängigen ist nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit mehreren Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und seither kein illegaler Beikonsum festgestellt wurde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall zur Feststellung der Fahreignung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.
2. Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2006 – 3 F 57/05 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß den Schriftsätzen vom 7.2.2006 und 28.2.2006 gibt keine Veranlassung, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den vorgenannten Bescheid zu entsprechen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Antragstellers, durch Beibringung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachzuweisen, nach den konkreten Gegebenheiten den Schlu[…]