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Zusammenstoß zwischen einem in Grundstückseinfahrt abbiegenden und überholendem Fahrzeug

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OLG München – Az.: 10 U 3507/19 – Urteil vom 07.02.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 02.07.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 21.06.2019 (Az. 17 O 1296/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 2.276,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.10.2018 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin zu 1/3 den weiteren zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 05.09.2018 gegen 9:15 Uhr in M., S.straße Höhe Hausnummer 62 zu ersetzen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten samtverbindlich zu 1/3.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz verneint. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 2.276,48 €.

1. Da das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … 007 bei dem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 2) im Unfallzeitpunkt geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … 209 beschädigt wurde, ergibt sich der Zahlungsanspruch der Klägerin aus §§ 7 I StVG, 18 I StVG i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht.

Den Beklagten ist es nicht gelungen, den ihnen obliegenden Nachweis zu erbringen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 2) (§ 18 I 2 StVG) bzw. gar durch ein für den Beklagten zu 2) unabwendbares Ereignis (§ 17 III, 18 III StVG) verursacht worden ist.

Die vom Landgericht angenommene alleinige Haftung der Klägerin für das streitgegenständliche Unfallereignis hält einer rechtlichen Überprüfung nich[…]


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