Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß gegen HundeVO – fahrlässig verursachter Hundebiss

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Gießen – Az.: 4 L 2910/20.GI – Beschluss vom 07.09.2020

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 28.08.2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Verbot über das Ausführen von Hunden der Antragsgegnerin vom 14.08.2020 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14. August 2020 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet unabhängig von der Frage, ob eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall überhaupt notwendig wäre.

Die Behörde muss bezogen auf die konkreten Einzelfallumstände das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, pauschale Argumentationsmuster oder bloße Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe reichen – in aller Regel – nicht aus (st. Rspr.; vgl. auch Gersdorf in Posser/Wolff BeckOK VwGO, 53. Edition Stand: 01.10.2019, § 80 Rn 87 m.w.N.). Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2018, Az.: 8 B 548/18, zit. nach juris Rn 6 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts separat ausgeführt, sondern insgesamt ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin den Beißvorfall am 04. August 2020 mindestens fahrlässig herbeigeführt habe und die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Antragstellerin Hunde nicht gefahrlos für die Allgemeinheit ausführe. Diese Begründung ist zwar sehr kurz gehalten und bezieht sich offenkundig sowohl auf den Verwaltungsakt als auch auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung, aber unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe, die im Rahmen der Gefahrenabwehr hier anzulegen sind, ist die Begründung noch ausreichend.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv