OLG Rostock – Az.: 3 W 162/15 – Beschluss vom 30.05.2017
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 09.12.2015 aufgehoben.
Gründe
I.
Eingetragener Eigentümer u. a. der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke war Herr J. S. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag nebst Auflassung vom 24.07.2015 veräußerte dieser u. a. die bezeichneten Grundstücke an die nunmehr eingetragene Eigentümerin.
Der Urkundsnotar stellte unter dem 12.10.2015 den Antrag, den Eigentumswechsel einzutragen. Der Antrag ging am 21.10.2015 beim Grundbuchamt ein.
Auf Antrag von Herrn J. S. und der Stiftung „A.“ vom 12.05.2015 auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches ordnete der weitere Beteiligte den freiwilligen Landtausch „Mirow V“ nach dem FlurbG an, dem u. a. die im Rubrum bezeichneten Flurstücke unterlagen. Im Zuge des Landtausches sollte die Stiftung „A.“ Eigentümerin dieser Flurstücke werden, während Herr J. S. für die von ihm in das Verfahren eingebrachten Flurstücke ein bislang im Eigentum der Stiftung stehendes Grundstück zu Eigentum erhalten sollte.
Mit Ausführungsanordnung vom 03.08.2015 ordnete der weitere Beteiligte die Ausführung des Tauschplanes an und setzte als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes den 01.10.2015 fest.
Nach Bestandskraft am 20.10.2015 hat der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 22.10.2015, beim Grundbuchamt eingegangen am 26.10.2015, gemäß § 79 FlurbG um Berichtigung der betroffenen Grundbücher ersucht.
In Vollziehung des eingangs genannten Kaufvertrages nebst Auflassung hat das Grundbuchamt am 08.12.2015 antragsgemäß die nunmehr eingetragene Eigentümerin und gleichzeitig eine jeweils bewilligte Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von Herrn J. S. in die Grundbücher eingetragen.
Mit Zwischenverfügung vom 09.12.2015 an den weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht sodann darauf hingewiesen, dass der von ihm beantragten Eintragung entgegenstehe, dass die in den Grundbüchern von R., Blatt … und … verzeichneten und nunmehr auf die Stiftung „A.“ zu übertragenden Grundstücke nicht mehr im Eigentum des Herrn J. S. stünden, da dieser seinen Grundbesitz mittlerweile veräußert habe. Darüber hinaus seien die Grundstücke mittlerweile mit einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von Herrn J. S. belastet. Das Ersuchen sage nichts darüber aus, was mit diesen Belastungen zu geschehen habe. Es müsse daher den neuen Eigent[…]