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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einrede der Verjährung bei rückständigen Rundfunkgebühren

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VG Frankfurt (Oder), Az.: 3 K 1195/12, Urteil vom 05.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis 30. Juni 2012.

Er meldete am 22. Juni 1999 unter der Anschrift … in … ein Radio und ein Fernsehgerät bei der GEZ an und wurde auf einen entsprechenden Antrag vom 22. Juni 1999 für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis 31. August 2000 und auf einen weiteren Antrag vom 23. Januar 2001 für den Zeitraum vom 01. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das zuständige Sozialamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 2001 mit, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung mit Ablauf des Monats Juli 2001 entfallen waren. In der Folgezeit verzog der Kläger zunächst nach …, wo er unter der Anschrift … für den Beklagten zu erreichen war. Bis zum 7. Juni 2004 leistete der Kläger regelmäßige Zahlungen auf die Rundfunkgebührenforderungen des Beklagten.

Unter dem 23. Mai 2004 übersandte der Kläger dem Beklagten ein nicht unterzeichnetes Abmeldungsformular, demzufolge er sein Radio und seinen Fernseher ab dem 01. Juni 2004 abmelden wollte. Als Grund der Abmeldung gab er an: „Umzug“ und bat um Übersendung der Abmeldebestätigung an …, …. Der Beklagte teilte ihm an diese Anschrift mit Schreiben vom 28. Juni 2004 mit, dass ohne Angabe eines Abmeldegrundes eine Abmeldung nicht erfolgen könne. In der Folgezeit konnten dem Kläger Zahlungserinnerungen und Gebührenbescheide trotz mehrfacher Anfrage beim Einwohnermeldeamt und der Adressierung der Schriftstücke an die jeweils vom Einwohnermeldeamt mitgeteilten Anschriften nicht zugestellt werden. Alle Briefe kamen mit dem Vermerk „Unbekannt“ zurück.

Erst am 20. März 2012 ergab eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes, dass der Kläger nunmehr unter der Anschrift … gemeldet war. Der Beklagte sendete an diese Anschrift ein Schreiben vom 20. März 2012, in dem er dem Kläger mitteilte, dass er ihn auf dem Postweg nicht habe erreichen können, weshalb er keine Zahlungsaufforderung erhalten habe. Das Teilnehmerkonto weise einschließlich März 2012 einen Rückstand von 1.655,44 € auf. Ein Postrücklauf dieses Schreibens[…]


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