AG Kassel, Az.: 435 H 39/16, Beschluss vom 29.01.2019
Das Selbstablehnungsgesuch des Sachverständigen X wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Selbstablehnungsgesuch des Sachverständigen X vom 15.11.2018 ist unzulässig, da es nicht statthaft ist.
Gemäß § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es mithin des Antrags einer Partei bedarf, um den Sachverständigen abzulehnen. Denn die Vorschrift verweist nicht auch auf das Selbstablehnungsrecht eines Richters gemäß § 48 ZPO (Thomas/Putzo/Reichold, § 406 ZPO Rn. 5; Musielak/Voit/Huber, § 406 ZPO Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige selbst der Auffassung ist, er sei befangen. Denn dann überwiegt die vom Gesetz in § 407 Abs. 1 ZPO vorgesehene Pflicht zur Gutachtenerstattung, die insoweit Vorrang gegenüber Bedenken des Sachverständigen genießt, das Gutachten neutral erstellen zu können. Sieht ein Sachverständiger in seiner Person Aspekte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen, so ist er gemäß § 407a Abs. 2 ZPO gehalten, entsprechende Mitteilung gegenüber dem Gericht zu erstatten. Auch aus dieser Pflicht lässt sich ableiten, dass der Sachverständige nicht befugt ist, sich in entsprechender Anwendung des § 48 ZPO von der weiteren Tätigkeit durch eine Selbstablehnung zu entpflichten. Die Anzeigepflicht nach § 407a Abs. 2 ZPO dient vielmehr dazu, den Parteien Gelegenheit zu verschaffen, ihrerseits Befangenheitsanträge zu stellen (Musielak/Voit/Huber, a.a.O.). Hier haben die Parteien nach entsprechender Anhörung nach der pflichtgemäßen Mitteilung des Sachverständigen mit seinem Selbstablehnungsgesuch vom 15.11.2018 jedoch ausdrücklich gerade keine Befangenheitsanträge gestellt.
Mithin verbleibt es dabei, dass der Sachverständige X zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist.
Ohne dass es darauf ankäme, merkt das Gericht lediglich ergänzend an, dass das Selbstablehnungsgesuch vom 15.11.2018 darüber hinaus auch unbegründet ist. Denn auch dann, wenn eine Partei öffentlich, parteiöffentlich oder versteckt über den Nicknamen eines Beitrages in auf einem Internetportal wie hier (wobei nicht feststeht, dass es sich tatsächlich – wie vom Sachverständigen vermutet – um einen Beitrag des Antragstellers handelt) einen Sachverständigen angreift und sich Letzterer gegen diesen Angriff wehrt, begründet dies keine Besorgnis der Befangenhe[…]