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Behandlungs- und Befunderhebungsfehler bei einem Dekubitus-Hochrisikopatienten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 37/17 – Urteil vom 28.06.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 137/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.054,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bezüglich der Beklagten zu 1 seit dem 25.05.2013 und bezüglich der Beklagten zu 2 bis 4 seit dem 24.07.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.

(Symbolfoto: al7/Shutterstock.com)

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 513, 517ff. ZPO eingelegt und begründet worden. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, die im vorliegenden Rechtsstreit feststellbaren Behandlungsfehler seien nicht als grob fehlerhaft zu bewerten. Sie macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das angefochtene Urteil beruhen soll, §§ 513, 546 ZPO.

2. Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat durch Erbrecht übergegangene Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € und Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 54,75 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ihres Vaters im Zeitraum vom 03.07.2012 bis zum 17.07.2012 gemäß den §§ 280 Abs. 1[…]


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