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Geldbuße – Bemessung nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG Nettoprinzip

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Verstoß gegen Fahrzeugnormen: Rückweisung des Bußgeldfalls an das Amtsgericht Idstein
Eine markante Fehleinschätzung des juristischen Umgangs mit Kosten und Aufwendungen stand im Zentrum einer jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Es handelte sich dabei um einen Fall, in dem eine Person mit einer Geldbuße von 2.900 Euro belegt wurde, weil sie die Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination zugelassen hatte, die die zulässige Länge und Höhe überschritt. Dieser Fall, der ursprünglich vom Amtsgericht Idstein behandelt wurde, stellt die Frage, ob vom Täter gemachte Aufwendungen in Abzug zu bringen sind, wenn die Geldbuße festgesetzt wird.

Direkt zum Urteil Az: 3 ORbs 8/23 springen.

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Missachtung des Nettoprinzips
Die Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und behauptete, dass bestimmte Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verstoß gemacht hatte, von der Geldbuße abgezogen werden sollten. Dies entspricht dem so genannten Nettoprinzip, das in solchen Fällen angewendet wird. Jedoch wurde ihr Antrag vom Amtsgericht Idstein abgelehnt und die ursprüngliche Geldbuße bestätigt.
Oberlandesgericht korrigiert die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kassierte später diese Entscheidung, da es feststellte, dass das Amtsgericht das Nettoprinzip missachtet hatte, indem es die vom Täter gemachten Aufwendungen nicht in Abzug brachte. Dies, so das Oberlandesgericht, widerspricht der Regelung in § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG, wonach die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen soll.
Das Nettoprinzip in der Praxis
Es wurde klargestellt, dass unter dem Nettoprinzip diejenigen Aufwendungen abzugsfähig sind, die durch den Erwerbsvorgang veranlasst bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind. Hypothetische Gewinne und mögliche Erstattungsansprüche Dritter bleiben jedoch unberücksichtigt.
Schlussfolgerungen und nächste Schritte
Die Sache wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Idstein zurückverwiesen. Es bleibt abzuwarten, wie das Amtsgericht den Fall unter Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht vorgebrachten Argumente neu bewerten wird.

Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt am Main – Az.: 3 ORbs 8/23 – Beschluss vom 07.03.2023

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