Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhängung von Ordnungsgeld bei Nichterscheinen einer Partei – Voraussetzungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Brandenburg, Az.: 10 WF 9/14, Beschluss vom 18.03.2014

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
Das Amtsgericht hat Termin für die Folgesache über den Zugewinnausgleich anberaumt und, nachdem der Antragsgegner trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist, durch Beschluss vom 4.9.2013 gegen ihn ein Ordnungsgeld von 250 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.

Die entsprechend § 380 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Da der Termin die Scheidungsfolgesache über den Zugewinnausgleich, also eine Familienstreitsache betraf, sind die zivilprozessualen Vorschriften über das persönliche Erscheinen direkt anzuwenden, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 128 Rn. 3), hier also § 141 ZPO (vgl. Keidel/Weber, a.a.O., § 113 Rn 4a „§§ 33,34“). Nach § 141 Abs. 3 ZPO kann im Falle unentschuldigten Nichterscheinens nach gerichtlichem Ermessen Ordnungsgeld verhängt werden. Die Sanktion erfolgt nicht primär wegen einer Missachtung des Gerichts, sondern dient vorwiegend der Verfahrensförderung (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1363; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 141, Rn. 13; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 141, Rz. 5). Die Verhängung von Ordnungsgeld erfolgt daher ermessensfehlerhaft, wenn sich das Nichterscheinen nicht auswirkt, etwa weil ein Vergleich zustande kommt, der Antrag zurückgenommen oder der Beteiligte einen Versäumnisbeschluss gegen sich ergehen lässt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 141, Rz. 12).

Vorliegend hat sich das Nichterscheinen des Antragsgegners nicht ausgewirkt. Sein Verfahrensbevollmächtigter ist ebenfalls nicht erschienen, sodass ein Versäumnisbeschluss ergangen ist. Daher ist von der Festsetzung eines Ordnungsgelds abzusehen. Auf die weitere Frage, ob der Antragsgegner, wie er geltend macht, die Ladung des Gerichts nicht erhalten hat, kommt es nicht an.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, a.a.O.).[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv