Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 72/04
Urteil vom 28.02.2007
Leitsatz:
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 – XII ZR 50/04 – NJW 2006, 2618).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 3. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten der Rechtsmittel (einschließlich der Nebenintervention) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch seinen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw beschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen Ersatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 EUR). Auf die Mitteilung des Bruders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der u.a. folgenden Passus enthält:
„… Unser Service umfasst … die zur Verfügungstellung eines Mietwagens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen …
… Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre Angelegenheit, sich um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich der Mietwagenkosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bemühen; Sie sind zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet“.
Mit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte die Klägerin einen Betrag von 3.759,56 DM (1.922,23 EUR) geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die im Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM (856,41 EUR) auf die Rechnung bezahlt. Die Di[…]