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Verkehrsunfall mit Hubladevorrichtung eines Lkws

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LG Osnabrück – Az.: 7 S 112/18 – Beschluss vom 15.06.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Gründe
Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat aufgrund der von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffende Folgerungen gezogen, die durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 24.11.2016 auf der Straße S. in N. ereignet hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 793,01 € verurteilt. Die Beklagten hafteten der Klägerin in Höhe einer Quote von ⅔ für die dieser unfallbedingt entstandenen Schäden. Unter Berücksichtigung der vorprozessual bereits geleisteten Beträge verbleibe der zuerkannte Betrag. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Beklagten hafteten dem Kläger nicht über eine Quote von 50 % hinaus. Das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass bei deutlicher Unterschreitung von Mindestabständen zu einem anderen Fahrzeug teilweise sogar eine vollständige Haftung des den Mindestabstand nicht Einhaltenden gegeben sei. Vorliegend habe der Fahrer des Klägerfahrzeugs den Mindestabstand nicht nur unterschritten, sondern sei in den erkennbaren Bewegungsbereich beweglicher Fahrzeugteile hineingefahren. Ferner habe das Amtsgeri[…]


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