Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 4 U 75/11 – Urteil vom 27.09.2011
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 289/11, abgeändert und die mit Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2011, Az.: 2 O 289/11, erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger wendet sich im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen seine angebliche Verpächterin, eine Jagdgenossenschaft, mit der er glaubt, einen neuen Jagdpachtvertrag Ende März dieses Jahres abgeschlossen zu haben, wegen eines Eingriffs in das weiterhin von ihm reklamierte Jagdausübungsrecht.
Der Verfügungskläger hatte seit April 1992 eine Jagd in der Gemarkung St. von der Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk St. gepachtet. Am 29. Mai 2010 wurde der noch bis März 2016 laufende Jagdpachtvertrag im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben (Bl. 150 Bd. I d. A.) und ein neuer Jagdpachtvertrag geschlossen, in dem erstmals M. H. als gleichberechtigter Mitpächter neben dem Verfügungskläger Berücksichtigung fand (Bl. 151 – 156 Bd. I d. A.).
Danach stellte sich allerdings heraus, dass die Verfügungsbeklagte ursprünglich vom territorialen Zuschnitt her fehlerhaft konstituiert worden war und damit die zuvor geschlossenen Jagdpachtverträge unwirksam waren. Die Verfügungsbeklagte gründete sich daraufhin am 11. März 2011 neu und gab sich eine neue Satzung (Bl. 167 – 175 Bd. I d. A.). Ihre Genossenschaftsversammlung beauftragte zugleich den Vorstand, einen neuen Jagdpachtvertrag zeitnah zum Beginn des neuen Jagdjahres auszuarbeiten und mit dem Verfügungskläger und M. H. als Pächter abzuschließen (Bl. 175 Bd. I d. A.).
Daraufhin erarbeitete der Vorstand, dem auch M. H. als stellvertretender Vorsitzender und dessen Vater als Vorsitzender angehörten, einen Vertragsentwurf, welchen sowohl der Verfügungskläger als auch M. H. ohne Änderungen am 25. März 2011 unterschrieben und zurückreichten. Die Mitglieder des Vorstandes unterzeichneten danach in Abwesenheit des Verfügungsklägers die Vertragsurkunde und reichten diese an die Untere Jagdbehörde weiter, von der keine Beanstandungen erhoben wurden.
Zu einer Übergabe der vom Vorstand unterzeichneten Vertragsurkunde an den Verfügungskläger kam es nicht. Mit Schreiben vom 06. April 2011 (Bl. 97 Bd. I d. A.), zugegangen am 11. des Monats, wandte sich der Vorstand an den V[…]