Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung – Einsetzung der „Abkömmlinge“ des Vorerben als Nacherben

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG München – Az.: 34 Wx 166/13 – Beschluss vom 13.01.2014

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
Gründe
I.

Der Beteiligte begehrt im Weg der Grundbuchberichtigung die Löschung von Nacherbenvermerken. Die 1947 geborene Mutter des Beteiligten, Heidemarie H., war als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie ist hinsichtlich dieses Grundbesitzes befreite Vorerbin; ein Nacherbenvermerk ist eingetragen (Abt. II Nr. 7 mit Nr. 11); hiernach sind die Nacherben von Rudolf Sch. die Abkömmlinge von Heidemarie H. und tritt die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben ein. Das zugrundeliegende notarielle Testament vom 30.1.1990 enthält in Abschn. II.1. (u. a.) die Erbeinsetzung von Heidemarie H. und die Bestimmung ihrer Abkömmlinge zu Nacherben bzw. Ersatzerben, ferner in Abschn. II. 3. folgende – später aufgehobene – Regelung:

In Anbetracht dessen, dass meine Tochter Heidemarie H. solange, als meine Stiefmutter, Frau Anna S., lebt, keinen Ertrag aus dem (gegenständlichen) Anwesen … hat, erhält diese vermächtnisweise von meiner Tochter, Frau Gertraud H. bzw. von den an ihre Stelle tretenden Nach-/Ersatzerben die Hälfte des Nettojahresertrages aus dem zugewendeten Grundbesitz in E. solange, bis ihr das Alleineigentum an dem (gegenständlichen) Anwesen in M. verschafft ist und ihr der volle Ertrag aus diesem Anwesen zusteht.

Dieser Anspruch steht ersatzweise dem Ehemann der Berechtigten, Herrn Oskar H. zu und zwar solange, bis seine Kinder aus dieser Ehe als Nach-/Ersatzerben Alleineigentümer des vorgenannten Anwesens werden und in den Genuss des vollen Ertrages aus diesem Anwesen kommen, wobei dieser Anspruch mit Vollendung des 35. Lebensjahres durch das jüngste Kind aus seiner Ehe mit Heidemarie H. erlischt.

Oskar H. verstarb am 14.12.2003. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2006 – überschrieben mit „Erbauseinandersetzung und Überlassung“ – überließ Heidemarie H. dem Beteiligten und dessen Bruder Florian H. ausdrücklich unentgeltlich den gegenständlichen Grundbesitz. Die Erwerber wurden aufgrund der Auflassung vom 22.12.2006 am 6.2.2007 als Eigentümer eingetragen und veräußerten am 9.12.2011 das Grundstück an Rainer B., der seit dem 7.12.2012 als Eigentümer eingetragen ist.

Unter dem 18.2.2013 hat der die Auflassung vom 9.12.2011 beurkundende Notar Antrag auf Löschung der Nacherbenvermerke im Weg der Berichtigung gestellt mi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv