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VOB-Vertrag – Auftragnehmerpflicht zur Mitteilung von Bedenken

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 U 10/13, Urteil vom 11.04.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck (9 O 46/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 39% und die Beklagte zu 61%.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der derselben Höhe leistet.
Gründe
I.

1. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten noch Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, sowie Zahlung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.

In den Jahren 2000/2001 ließ die Klägerin auf dem Grundstück R-Str. in B. eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen errichten. Als Generalunternehmerin hatte die Klägerin die Firma GH-GmbH beauftragt. Diese schloss auf Basis der Ausschreibung und des Leistungsverzeichnisses ihres Architekten Ende April 2000 mit der Beklagten für das Bauvorhaben Verträge über die Dachdecker- und Klempnerarbeiten ab. In den Verträgen wurde jeweils die Geltung der VOB/B vereinbart sowie die Geltung der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“. Ziff. 8 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen sieht eine förmliche Abnahme im Zusammenhang mit der Übergabe des Bauwerks an den Bauherren vor, die nicht stattfand. Gemäß Ziff. 10 gelten für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche die Bestimmungen der VOB § 13. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt am Tage der Abnahme.

Die Beklagte meldete in schriftlicher Form keine Bedenken an und führte die streitgegenständlichen Dachdecker- und Klempnerarbeiten aus. Das Bauvorhaben wurde im Frühjahr 2001 fertiggestellt, die Beklagte erteilte am 9.3.2001 ihre Schlussrechnung, die am 30.3.2001 bezahlt wurde. Im Jahre 2001 verkaufte die Klägerin die Eigentumswohnungen und Tiefgaragenstellplätze an verschiedene Erwerber.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 4.1.2001 trat die Fa. GH-GmbH ihre Ansprüche aus den abgeschlossenen Verträgen gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Mitte 2002 machten Wohnungseigentümer Mängel des Bauwerks geltend. Mit Schreiben vom 5.8.2002 teilte wiederum der Architekt F.P. der Beklagten mit, dass unterhalb der Balkondecke der Wohnung 11 der Eheleute P. (Balkon der darüber liegenden Wohn[…]


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