Das Landesarbeitsgericht München hat die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg abgewiesen, welcher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.530,00 € festgesetzt hatte. Trotz der Auseinandersetzung beider Parteien mit zwei Kündigungen wurde der Gegenstandswert nicht auf 21.060,00 € erhöht, da über den Hilfsantrag bezüglich der zweiten Kündigung nicht entschieden wurde. Die Bewertung des Streitwerts folgte den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen Wertfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen.
Arbeitsgericht Regensburg setzte Gegenstandswert auf 10.530,00 € fest.
Beschwerdeziel war eine Erhöhung auf 21.060,00 €, begründet durch zwei Kündigungen.
Erste Kündigung vom 27.10.2021 wurde mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet.
Zweite Kündigung vom 25.01.2022 führte nicht zur Erhöhung des Gegenstandswerts, da über sie nicht entschieden wurde.
Auslegung des Hilfsantrags gemäß BAG-Rechtsprechung und Streitwertkatalog.
Streitwertkatalog 2018 dient als Orientierung für die Wertfestsetzung bei mehreren Kündigungen.
Rechtliche Grundlagen für die Beschwerde und Wertfestsetzung sind § 23 Abs. 1 S. 1 RVG und § 45 GKG.
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Streitwert bei mehreren Kündigungen: Rechtliche Herausforderungen und Bewertung
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