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Streit- und Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen – Haupt- und Hilfsantrag

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Das Landesarbeitsgericht München hat die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg abgewiesen, welcher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.530,00 € festgesetzt hatte. Trotz der Auseinandersetzung beider Parteien mit zwei Kündigungen wurde der Gegenstandswert nicht auf 21.060,00 € erhöht, da über den Hilfsantrag bezüglich der zweiten Kündigung nicht entschieden wurde. Die Bewertung des Streitwerts folgte den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 170/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen Wertfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen.
Arbeitsgericht Regensburg setzte Gegenstandswert auf 10.530,00 € fest.
Beschwerdeziel war eine Erhöhung auf 21.060,00 €, begründet durch zwei Kündigungen.
Erste Kündigung vom 27.10.2021 wurde mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet.
Zweite Kündigung vom 25.01.2022 führte nicht zur Erhöhung des Gegenstandswerts, da über sie nicht entschieden wurde.
Auslegung des Hilfsantrags gemäß BAG-Rechtsprechung und Streitwertkatalog.
Streitwertkatalog 2018 dient als Orientierung für die Wertfestsetzung bei mehreren Kündigungen.
Rechtliche Grundlagen für die Beschwerde und Wertfestsetzung sind § 23 Abs. 1 S. 1 RVG und § 45 GKG.

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Streitwert bei mehreren Kündigungen: Rechtliche Herausforderungen und Bewertung
Bei mehreren Kündigungen stellt sich die Frage nach dem Streit- und Gegenstandswert. Dieser ist von Bedeutung für die Gerichtsgebühren sowie die Gebühren des Rechtsanwalts. Die Bewertung erfolgt differenziert, da jeder eigenständige Kündigungsschutzantrag einen eigenen Streitwert erhält. Die Differenzierung zwischen Haupt- und Hilfsantrag gemäß dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Die rechtlichen Herau[…]


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