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Fahrzeugkaufvertrag – Zusicherung Fahrzeuglaufleistung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-22 U 36/11
Beschluss vom 24.05.2011

In pp. weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverlet­zung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgege­ben. Die Klägerin war nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zu­rückzutreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist, mit der Folge, dass sie gemäß § 346 Abs.1 BGB nicht nur die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Abzug ihrer Nutzungen, sondern auch Ersatz ihrer Aufwendun­gen gemäß § 347 Abs. 2 BGB verlangen kann. Die Abweichung zwischen der im April 2010 ausweislich der im 1nternetinserat angegebenen Laufleistung von 56.900 km bzw. 36.000 Meilen und der tatsächlichen Laufleistung von mindestens 93.610 Meilen (Stand: März 2009) stellt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, einen – Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB dar, der nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 BGB).
1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es nicht zweifelhaft, dass ein Sachmangel vorliegt. Selbst wenn eine Laufleistung von 36.000 Meilen nicht bereits unmittelbar zwischen den Parteien gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart worden sein sollte, kann die übliche und die zu erwartende Beschaffenheit auch durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers geprägt werden. Denn gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehören zu der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch solche Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Danach ist davon auszugehen, dass die Parteien eine […]


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