KG Berlin, Az.: 6 W 82/15, Beschluss vom 12.04.2016
Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Mai 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte -Nachlassgericht- vom 09. April 2015 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 585.036,00 ⬠zurückgewiesen.
Zugleich wird der Verfahrenswert für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 26.11.2014 auf 585.036,00 ⬠festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer, Antragsteller und Beteiligte zu 1. wendet sich mit seiner am 15. Mai 2015 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 15. April 2015 zugestellten Beschluss, mit dem das Nachlassgericht seinen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der ihn und seine Schwester, die Beteiligte zu 3., als Erben ihres Vaters je zur Hälfte ausweist, zurückgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Begründung der zurückweisenden Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 139 – 141 d.A.) verwiesen.
Symbolfoto: Yastremska/BigstockDer Beteiligte zu 1. vertritt auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin die Ansicht, der Erblasser habe mit seinem eigenhändigen Testament vom 26. August 1993 letztwillig über sein Vermögen im Ganzen zu Gunsten seiner beiden Kinder verfügen und sie damit als seine alleinigen Erben einsetzen wollen; insofern komme die Anwendung der Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Die Beteiligte zu 2., Witwe und Mutter der Beteiligten zu 1. und 3., sei daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Die Beteiligte zu 2. ist der Beschwerde entgegen getreten. Sie ist der Ansicht, der Erblasser habe bei Errichtung der letztwilligen Verfügung schon keinen Gesamtverfügungswillen gehabt, was insbesondere durch die Nichterwähnung des im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenen Geldvermögens von ca. 98.000,00 DM belegt werde. Insofern seien die Zuwendungen an die Beteiligten zu 1. und 3., die sich auf das Grundvermögen beschränken, als Vermächtnisanordnungen und nicht als Erbeinsetzungen zu verstehen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 09. April 2015 ist gemäà Â[…]