AG Frankenthal – Az.: 3a C 108/18 – Beschluss vom 24.04.2018
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind seit 01.08.2013 aufgrund des Mietvertrages vom 30.06.2013 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in der C… in F… . Die Antragsgegnerin ist die Vermieterin und Eigentümerin des Anwesens, einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohnungen, die alle vermietet sind. Durch das Architekturbüro Dipl.-Ing. Architekt H… in K…, wurde am 20.01.2018 ein Flächennachweis nach der Wohnflächenverordnung erstellt, woraufhin unter dem 15.02.2018 durch die Stadt F… als untere Bauaufsicht eine Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes erteilt worden ist (Bl. 63 d.A.). Die Antragsgegnerin bemüht sich aufgrund der durch die Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Mieter unter dem 18.04.2018 erstellt worden ist, um den Verkauf des Anwesens und bewirbt die einzelnen Wohnungen auf der Verkaufsplattform ImmobilienScout24.
Die Antragsteller führen hierzu aus, sie beabsichtigen von ihrem Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB Gebrauch zu machen, allerdings fehle es an der ordnungsgemäßen Unterrichtung durch die Antragsgegnerin, welche diese konsequenterweise verweigere bzw. diesen Anspruch untergrabe. Aus der Verletzung der Pflichten nach § 577 BGB resultiere lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz, eine dingliche Sicherung des Anspruchs auf Ausübung des Vorkaufsrechts sei für die Antragsteller hingegen nicht gegeben. Daher bedürfe es der Sicherung eines künftigen Anspruchs der Antragsteller durch Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 885 BGB, ohne dass es der erforderlichen Gefährdung des zu sichernden Anspruchs durch Glaubhaftmachung bedürfe.
Die Antragsteller beantragen:Es wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Antragsteller auf Auflassung angeordnet in Bezug auf das nachstehende noch aufzuteilende Grundstück (Gebäude + Freifläche): Grundbuch von F…, Gemarkung F. Blatt 4…, Flurstücknummer 4…, Gebäude- und Freifläche C., Wohnung Nr. …, Anteil 90,34/684 m² einzutragen an der vorbezeichneten Grundbuchstelle.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug geno[…]