AG Neuwied, Az.: 44 C 515/13, Urteil vom 06.05.2014
1. Unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeinde P. vom 21.03.2013, Az. 171-22/16, wird festgestellt, dass dem Beklagten der im genannten Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 1.109,04 € nicht zusteht.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem .1.04.2009 Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks W./Teilbezirk 1. Der Beklagte ist Haupterwerbslandwirt und Bewirtschafter der in diesem Jagdbezirk liegenden streitbefangenen Grundstücke.
Der Beklagte zeigte am 15.05.2012, am 02.08.2012 und am 28.08.2012 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wildschäden auf den Flächen 100/4 und 115/1 an.
Aufgrund der am 10.10.2012 und 12.10.2012 vorgenommenen Schätzung des Zeugen … in seiner Eigenschaft als Wildschadensschätzer setzte die Verbandsgemeindeverwaltung P. mit dem im Tenor bezeichneten Bescheid einen Wildschadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 1.109,04 € fest. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 09.04.2013 zugestellt.
Der Kläger beantragt,
1. Unter Aufhebung des Vorbescheides der Verbandsgemeindeverwaltung P. vom 21.03.2013, Az. Fb 1-Az.: 171-22/16, festzustellen, dass dem Beklagten der im genannten Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 1.109,04 € nicht zusteht;
2. unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeindeverwaltung P. vom 21.03.2013, Az. Fb 1-Az.: 171-2/16, dem Beklagten die Kosten des Feststellungsverfahrens in Höhe von 156,80 € aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es habe auf den fraglichen Flächen nur die drei folgenden Schadensereignisse gegeben, die alle binnen Wochenfrist festgestellt und gemeldet worden seien:
Es sei entgegen dem Vortrag des Klägers nicht zu einer kontinuierlichen Schadensentwicklung bis in den September 2012 hinein gekommen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Auf die Proto[…]