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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 239/16 – Beschluss vom 02.12.2016

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 8.390,02 €
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes.

Die Beteiligte zu 2) hat insgesamt sechs Titel gegen die Beteiligte zu 1).

In dem Verfahren beim Amtsgericht Langenfeld (Az.: 11 C 335/11) erwirkte sie am 29. November 2012 und 11. April 2013 je einen Kostenfestsetzungsbeschluss und in dem Verfahren beim Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O 385/11) am 18. Juli 2012 ein Versäumnisurteil, am 12. März 2013 ein Urteil sowie am 2. August 2012 und 3. Januar 2014 jeweils einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. August hat die Beteiligte zu 2) beantragt, auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 8.390,22 € gemäß beigefügter Forderungsaufstellung nebst weiterer gesetzlicher Zinsen einzutragen.

Durch Beschluss vom 12. September 2016 (Az.: EL-5651-33) hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 750 Abs. 1 ZPO seien die Personen, für und gegen die eine Zwangsvollstreckung stattfinden solle, im Urteil oder in der Vollstreckungsklausel namentlich zu bezeichnen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse unter Nennung des Namens und unter Angabe aller Gesellschafter bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genügten die vorgelegten Titel nicht. Es sei insbesondere nicht ausreichend, dass neben dem Namen der Gesellschaft zwei vertretungsberechtigte Gesellschafter angegeben seien, da nicht klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich um alle Gesellschafter handele.

Zudem sei die geltend gemachte Forderung auch nicht in vollem Umfang tituliert. So sei das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2012 durch das nachfolgende Urteil vom 12. März 2013 teilweise aufgehoben worden. Laut Antrag würden die Forderungen aus beiden Titeln geltend gemacht.

Schließlich sei eine nachträgliche Kapitalisierung der titulierten Zinsen nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 19. September Beschwerde eingelegt. Sie trägt – unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 2008 (Az.: V ZB 74/08) – vor, bei der Geltendmachung eines Rechts aus einer Gerichtsentscheidung genüge das Rubrum zum Nachweis der Identität.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmitt[…]


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