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Modernisierungsankündigung – Wirksamkeit über Installation einer neuen Heizungsanlage

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LG Bremen – Az.: 2 S 159/18 – Urteil vom 21.02.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.06.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.06.2018 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 828,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme in Anspruch.

Mit Vertrag vom 17./.27.10.2017 hat die Klägerin der Beklagten die Wohnung in der zweiten Etage links im Mehrparteienhaus H-Str. (x) in Bremen mit einer Größe von 76,21 m² vermietet (Bl. 17 ff. der Akte). In der Wohnung befinden sich eine Gasetagenheizung sowie ein Gasherd.

Mit Schreiben vom 01.09.2017 kündigte die Klägerin, vertreten durch die V-Kundenservice GmbH, den Mietern des Objekts H-Str. (x) und (z) (und damit auch der Beklagten) die Modernisierung der Heizungsanlage an. Es werde ein Gaszentralheizung (anstelle der vorhandenen Gastherme bzw. Gasetagenheizung) mit einem Gas-Brennwertkessel installiert. Alle warmen Heizungsleitungen werden bis zu den Übergabestellen in die einzelnen Wohnungen gedämmt. Der Gasherd werde demontiert und durch einen Elektroherd ersetzt. Des Weiteren erhielten die Wohnungen eine zentrale Warmwasserversorgung. Die Warmwasserleitungen werden besonders gegen Wärmeverluste isoliert. Dem Schreiben war eine „Berechnung der Energieeinsparung“ mit einer Darstellung der Endenergie sowie der Verbrauchskosten vor und nach der Sanierung beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zuvor genannten Schreibens wird auf Bl. 4 ff. der Akte verwiesen.

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Duldung der angekündigten Modernisierungsmaßnahmen zu erklären. Die Beklagte äußerte sich hierzu nicht, so dass die Klägerin Klage erhob.

Das Amtsgericht Bremen hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2018 mit der Begründung abgewiesen, die Modernisierungsankündigung vom 01.09.2017 genüge nicht den Anforderungen des § 555c BGB (Bl. 71 ff. der Akte). Die Ankündigung habe der Beklagten keine zureichende Kenntnis über die geplanten Maßnahmen vermitteln können, insbesondere nicht über deren energetische Qualität. Dem Mieter müsse es ermöglicht werden, anhand der Angaben in der Modernisierungsankündigung überschlägig festzustellen, ob überhaupt eine Energieeinsparung möglich sei. Die Angaben in der Modernisierungsankündigung seie[…]


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