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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung Diebstahl – Kostenerstattung Neufahrzeug mit voller Umsatzsteuer

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 106/19 – Urteil vom 14.11.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 07.05.2019, AZ 12 C 41/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Zwischen den Parteien bestand ein Kraftfahrtversicherungsvertrag bezüglich eines im Eigentum der Beklagten stehenden BMWs, der dieser im Jahr 2018 entwendet worden war. Die Klägerin erstattete den Schaden auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens der E GmbH H vom 16.04.2018, wonach der Wiederbeschaffungswert 19.902,54 EUR und differenzbesteuert 20.400 EUR betrug abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. 150 EUR. Zudem wies sie darauf hin, dass die Mehrwertsteuer gemäß Ziff. A.2.6.5 AKB nur dann erstattet würde, wenn und soweit sie bei der gewählten Schadensbeseitigung auch tatsächlich anfalle, beispielsweise bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

Nachdem die Beklagte eine Auftragsbestätigung für die Anschaffung eines Neufahrzeuges mit einem Kaufpreis i.H.v. 27.563,05 EUR netto nachgewiesen hatte, zahlte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Betrag i.H.v. 3.781,56 EUR, entsprechend 19 % Mehrwertsteuer ausgehend von einem Nettobetrag i.H.v. 19.902,44 EUR zzgl. 500 EUR für Überführungs- und Zulassungskosten.

Die Klägerin hat behauptet, dass diese Zahlung auf einer irrtümlichen Programmeingabe der zuständigen Sachbearbeiterin beruhe, welche statt der Differenzbesteuerung die Regelbesteuerung eingegeben habe. Es könne dahinstehen, ob der hypothetische Wiederbeschaffungsaufwand differenz- oder regelbesteuert abzurechnen sei, da der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 20.400 EUR brutto ermittelt habe. Zuzüglich der Überführungs-/Zulassungskosten von 500 EUR, der Rechtsanwaltskosten von 571,44 EUR und der in Abzug zu bringenden Selbstbeteiligung von 150 EUR seien somit nur 21.321,44 EUR geschuldet. Aufgrund der – unstreitig – erfolgten Zahlung i.H.v. 24.605,34 EUR, sei somit eine Überzahlung i.H.v. 3.283,90 EUR erfolgt.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Abrechnung der Klägerin entsprechend ihres Schreibens vom 13.11.2018 nicht anders zu verstehen gewesen sei, als dass die Klägerin bereit gewesen sei, aufgrund des tatsächlich von ihr nachgewiesenen Ankaufs die Mehrwertsteuer zu erstatten. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb von einer Differenzbesteuerung auszugehen sei, da sie das Fahrzeug[…]


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