Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 323/10 – Urteil vom 17.03.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 30.06.2010 – 4 Ca 183/10 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten. Diese hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses die Zahlung einer Abfindung.
Die am 0.0.1949 geborene Klägerin war beim Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Am 03.03.2009 überreichte sie der Sachbearbeiterin des Beklagten im Staatlichen Schulamt W., Frau B., ein Schreiben ihres Rentenversicherungsträgers. Es beginnt mit Punkt „H Altersrente für Frauen“, gefolgt von den Punkten „I Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ und „J Altersrente für langjährige Versicherte“ (Bl. 10 d. A). Der Absatz zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen endet mit folgendem Passus:
„Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich für Sie Folgendes:
Kein Rentenabschlag aufgrund der Vertrauensschutzregelung bei einem Rentenbeginn ab 01.12.2009.“
Mit Schreiben vom 12.05.2009 wandte sich der Beklagte mit dem „Angebot auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlung von Ausgleichbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen; (…)“ (Bl. 6-7 d. A.) an seine älteren Mitarbeiter, u. a. an die Klägerin. Dass sie auch die als anliegend aufgeführte Richtlinie erhalten hat, steht im Streit. Das Schreiben lautet auszugsweise:
„I. Angebot auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlung von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen.
Das Thüringer Kultusministerium bietet allen Tarifbeschäftigten, die im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2014 die Voraussetzungen für eine Altersrente erreichen, an, vorzeitig gegen vollständigen Ausgleich der mit dem früheren Ausscheiden verbundenen Rentenminderung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. (…). Der Rentenausgleich geschieht durch die Einzahlung von Beiträgen auf Ihr Rentenkonto bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Ich weise darauf hin, dass die Hälfte dieser Einzahlungen der Einkommenssteuer unterliegt und die hieraus entstehende Steuerlast von Ihnen zu tragen ist.
Über die Einzahlung von Beiträgen hinaus erhalten Sie eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro brutto.
Sofern Sie[…]