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Selbst wenn ein Arbeitnehmer länger krank war, kann der Arbeitgeber nicht von ihm verlangen, dass er seinen genehmigten Erholungsurlaub verschiebt oder völlig zurückstellt (Landesarbeitsgerichts Bremen, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 2 Sa 111/08). Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer auch nicht maßregeln, wenn er seinen Urlaub nicht verschieben oder zurückstellen möchte.[…]
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