Verwaltungsgericht Arnsberg
Az.: 2 K 480/06
Beschluss vom 27.12.2007
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen – SZG NRW – (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV NRW S. 696 -) mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen Fassung – GG a. F. – vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (UrlGG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 – BGBl. I S. 1780 – nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem UrlGG ersatzlos entfallen ist.
Gründe:
I.
Der Kläger steht als Justizamtsinspektor (Bes.Gr. A 9 BBesO) im Dienst des beklagten Landes; er ist bei der Staatsanwaltschaft B. tätig. Die Beförderung des Klägers zum Justizamtsinspektor erfolgte am 25. September 1998.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 beantragte der Kläger bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), ihm für das Jahr 2005 Urlaubsgeld zu zahlen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 führte das LBV gegenüber dem Kläger aus, sein Schreiben vom 11. Juli 2005 werde als Widerspruch gegen den Wegfall des Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 gewertet. Der Widerspruch sei unzulässig, weil er – der Kläger – sich nach dem Wegfall der gesetzlichen Regelungen zum Urlaubsgeld nicht rechtzeitig um die Wahrung seiner Rechtsposition bemüht habe.
Unter dem 7. Dezember 2005 hob das LBV den Bescheid vom 1. Dezember 2005 auf.
Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte das LBV den Antrag des Klägers vom 7. Juli 2005 ab.
Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 erhobenen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2006 zurück.
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