Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine Mietzahlung wegen Corona – Nichtleistung der Miete muss pandemiebedingt sein

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hanau – Az.: 32 C 136/20 – Urteil vom 31.07.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hanau durch den Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.7.2020 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das innegehaltene Wohnhaus, …, Hinterhaus, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Gäste-WC, einem Abstellraum, einem Balkon, einer Terrasse, einem Garten sowie zwei Pkw-Abstellplätzen zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.500,00 Euro seit dem 5.4.2020, 5.5.2020 und 5.6.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.6.2020 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Symbolfoto: Von Sam Wordley/Shutterstock.com

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 Euro abwenden, so der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 8.000,00 Euro leistet. Im Übrigen kann der Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, so der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Vermieter von den beklagten Mietern die Rückgabe der Mietsache, sowie Mietzahlungen.

Zwischen den Parteien wurde im Januar 2020 ein Mietvertrag über das streitgegenständliche Haus geschlossen. Die Miete beträgt monatlich brutto 1.500,00 Euro. Die Beklagten haben die Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020 nicht geleistet. Unter dem 8.6.2020 hat der Kläger die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges erklärt. Die Beklagten haben die Mietsache nicht zurÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv