OLG Koblenz – Az.: 5 U 958/17 – Beschluss vom 20.11.2017
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 4. August 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 18. Dezember 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
3. Im Hinblick auf die vorstehende Fristsetzung wird die Berufungserwiderungsfrist bis zum 8. Januar 2018 erstreckt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.
Mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2015 erwarb der Kläger von der Beklagten das Kraftfahrzeug Renault Clio Grandtour TCe 90, das mit einer Start-Stop-Funktion ausgestattet ist. Nach Übergabe des Fahrzeugs kam es mit Blick auf die Funktion der Start-Stopp-Automatik zu einem Austausch der Fahrzeugbatterie. Darüber hinaus suchte der Kläger die Beklagte auch zu anderen Terminen auf, wobei Anzahl und Anlass der Vorstellungen sowie der Gegenstand etwaiger Maßnahmen an dem Fahrzeug zwischen den Parteien streitig sind.
Mit undatiertem Schreiben, das nach dem Vorbringen des Klägers am 21. Juli 2016 bei der Beklagten eingeworfen worden sei, erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag unter Hinweis auf die defekte Start-Stopp-Automatik, die nicht funktionierende Klimaanlage, eine partielle Schädigung der Heckheizung, eine Beeinträchtigung der Funktion des Navigationssystems sowie metallische Geräusche des Bremspedals (Anlage K3; Bl. 3 des Anlagenbandes). Anschließend kam es zu weiterem Schriftverkehr hinsichtlich des Rücktritts.
Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.423 €, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges sowie auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € gerichteten Begehrens vorgetragen, die in seinem Rücktrittsschreiben angegebenen Mängel des Fahrzeugs seien gegeben. Er habe das Fahrzeug mindestens dreimal für Reparaturversuche zur Beklagten verbracht. Dabei habe er jeweils ein Leihfahrzeug erhalten. Gleichwohl seien die Mängel nicht behoben worden. Dies gelte insbesondere für die Start-Stopp-Automatik. Zur Herstellung deren Funktionstauglichkeit sei zunächst die Batterie gewechselt , anschließend eine[…]