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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigung von Vertiefungen am Nachbargrundstück und Schadensersatz

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LG Karlsruhe, Az.: 6 O 245/18, Urteil vom 10.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten als Grundstücksnachbarn um die Beseitigung von Abgrabungen und Schadensersatz.

Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke in B.. Das Grundstück der Kläger liegt im hinteren Gartenteil höher als das der Beklagten.

Die Kläger sind seit dem Jahr 2016 Eigentümer des benachbarten Grundstücks, das von ihnen mit einem Wohnhaus bebaut wurde. Die Beklagten errichteten im Jahr 2016 als Sichtschutz zum Grundstück der Kläger entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Mauer. Die Kläger ließen im Jahr 2017 an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf ihrem Grundstück die Grünfläche in der Höhe begradigen, begrünen und eine Steintreppe aus großen Natursteinen angelegen.

Am 25.07.2017 rutschte das Gelände der Kläger erstmals in Richtung des Grundstücks der Beklagten ab und drückte gegen deren Ziermauer, die dadurch in eine Schieflage geriet. Im August 2018 sackte das klägerischen Geländes wiederum ab, wodurch die Mauer der Beklagten teilweise einstürzte.

Die Kläger tragen vor:

Durch die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten sei ihrem Grundstück die zuvor vorhandene und für den bestehenden Garten nebst den an der Grundstücksgrenze entlang gelegten Quadersteinen erforderliche Stütze genommen worden. Infolge dessen sei ihr Grundstück mehrfach abgesackt. Um ihren in Mitleidenschaft gezogenen Gartenteil mit Begrünung, Zaun sowie Steintreppe wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, seien kostenintensive Bagger- und Entsorgungsarbeiten neben Baumaterialien mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von brutto 5.324,06 € erforderlich.

Sie sind der Auffassung, die Beklagten seien zur Beseitigung der Vertiefung aus §§ 1004, 909 BGB verpflichtet. Den Beklagten hätte klar sein müssen, dass eine Vertiefung ihres Grundstücks ohne Absicherung zum Einsturz des Erdreichs auf dem klägerischen Grundstück führe. Die Beklagten seien auch zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.086,23 € verpflichtet.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagten werden ges[…]


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