OLG Dresden -Â Az.: 4 U 2901/19 -Â Urteil vom 20.07.2021
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 02.12.2019 – Az.: 4 O 1899/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 124.978,62 ⬠festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten materiellen sowie immateriellen Schadensersatz und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin sämtliche weitere materielle sowie immaterielle Schäden aus den Behandlungen im Zeitraum vom 23.09.2008 bis zum 18.11.2008 im Zusammenhang mit der operativen Versorgung eines Leistenbruchs einschlieÃlich Nachbehandlung zu ersetzen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 02.12.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 02.12.2019 die Beklagten zu 4) bis 7) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 ⬠nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.064,81 ⬠nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten zu 4) bis 7) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen sowie immateriellen Schaden aus der Behandlung vom 17.11.2008 bis 18.11.2008 auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden und hat im Ãbrigen die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Aufklärung zur Operation vom 17.11.2008 sei fehlerhaft und die Operation damit rechtswidrig gewesen, was zur Haftung der Beklagten zu 4) bis 7) führe. Denn die Beklagten zu 4) und 5) hätten mit der Durchtrennung und Resektion der Nerven einen anderen Eingriff vorgenommen als den, über den die Klägerin aufgeklärt worden sei. Auch sei die Operation behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden, indem der operative Eingriff auf die falschen Nerven bezogen gewesen und darüber hinaus unvollständig resektiert worden sei. Durch die fehlerhafte Operationsausführung sei der KlÃ[…]