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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsmaßnahme – Mietminderung bei Verschattung und Verkleinerung des Balkons

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 3 C 178/18 – Urteil vom 19.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Mietminderung.

Die Klägerin schloss am 22.01.2011 einen Mietvertrag mit dem Voreigentümer über die im Haus (…) Berlin, Vorderhaus, 5. OG Mitte gelegenen Wohnung zu einer Gesamtmiete von 370,00 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Wohnraummietvertrages wird auf die als Anlage K 1 eingereichte Ablichtung desselben verwiesen. Die Beklagte erwarb das Haus (…) im Jahr 2014.

Die Beklagte kündigte im Jahr 2015 Modernisierungsmaßnahmen an. Die Klägerin widersprach den Modernisierungsmaßnahmen. Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg am 15.10.2015 unter der Geschäftsnummer 23 C 140/15 einen Vergleich (Anlage B 9 zur Klageerwiderung). Darin verpflichtete sich die jetzige Klägerin zur Duldung der Modernisierung nach Maßgabe der Modernisierungsankündigung vom 31. März 2015 (Anlage K 2 zur Klageschrift); die jetzige Beklagte verpflichtete sich zu Ausgleichzahlungen für die Zeit der Modernisierungsmaßnahmen.

In der Folge ließ die Beklagte die Fassade dämmen und baute das Dachgeschoss im 6. und 7. OG aus. In diesem Zusammenhang ließ sie über dem Balkon der Klägerin Dachterrassen errichten.

Die Klägerin behauptet, durch die angebrachte Dämmung und den neu im 6. OG angebrachten Balkon ihr Balkon, das Schlafzimmer, die Küche und teilweise das Wohnzimmer deutlich verschattet würden. Zudem sei ihr Balkon durch die Fassadendämmung um ca. 0,75 m² kleiner als zuvor.

Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Miete für die Wohnung der Klägerin in (…) Berlin, Vorderhaus 5. OG Mitte, in Höhe von 300,20 € zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorschuss in Höhe von 130,00 €, mithin 430,20 € vom 01.10.2017 bis zum 30.04.2018 und in Höhe von 300,83 € zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorschuss in Höhe von 130,00 €, mithin 430,83 € seit dem 01.05.2018 in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe von 10 % wegen Verschattung der Wohnung, wegen Schießscharteneffekt der Fenster, wegen niedrigerer Deckenhöhe und wegen Ver[…]


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