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Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabisabhängigkeit

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OVG Lüneburg – Az.: 12 ME 79/21 – Beschluss vom 20.07.2021

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 15. Kammer (Einzelrichterin) – vom 17. Mai 2021 geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1983 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis u. a. der Klasse B durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2021.

Er beantragte im Jahr 2014 die Wiederteilung der ihm zuvor im Jahr 2004 entzogenen Fahrerlaubnis u. a. der Klasse B. Im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens legte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Nord vom September 2015 vor (vgl. Bl. 88 der Beiakte = BA B). Beruhend auf einem täglichen Konsum von Cannabis vom März 1998 bis zum Jahr 2013 (vgl. Bl. 94 BA B) gingen die Gutachter von einer „psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom“ bei dem Antragsteller aus (Bl. 96, 97, 104, 106 BA B), verneinten die erfolgreiche Durchführung einer danach grundsätzlich erforderlichen Entwöhnungsbehandlung, bejahten aber gleichwohl die Kraftfahreignung des Antragstellers (vgl. Bl. 106 ff. GA). Er erhielt daraufhin im Oktober 2015 die streitige Fahrerlaubnis.

Infolge einer Polizeikontrolle am 8. März 2019 wurden im Blut des Antragstellers ein THC-Gehalt von unter 1,0 ng/ml und ein THC-COOH-Gehalt von 8,8 ng/ml festgestellt. Den polizeilichen Berichten sind unterschiedliche Angaben dazu zu entnehmen, ob der Antragsteller nach seinen damaligen Angaben Marihuana zuletzt Silvester (Bl. 119 R BA B) oder „zwei Tage“ vor der Kontrolle (Bl. 121 R BA B) konsumiert habe.

Nachdem die Antragsgegnerin von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Antragsteller im November 2019 gemäß §§ 46, 11, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf (vgl. Bl. 143 ff. BA B). Zwar sei durch seinen nachgewiesenen erneuten Konsum an sich wieder von seiner Cannabisabhängigkeit auszugehen, welche unmittelbar zu seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führe. Da jedoch seit dem März 2019 mittlerweile erhebliche Zeit verstrichen sei, sei sie dazu bereit, ihm die Gelegenheit zu geben, die bestehenden Bedenken an seiner Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Zu klären sei, […]


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