Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kostenerstattung bei Anmietung eines Fahrschulersatzfahrzeugs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Ludwigsburg, Az.: 10 C 469/14, Urteil vom 23.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.144,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.02.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.02.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.144,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenen Recht restliche Mietwagen kosten geltend.

Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 11.03.2013. Die alleinige Haftung hieraus trifft die Beklagte.

Bei dem verunfallten Fahrzeug des Zedenten handelt es sich um ein Fahrschulfahrzeug.

Der Zedent mietete für 7 Tage bei der Klägerin ein Fahrzeug an, wofür diese 1.581,70 EUR netto berechnete.

Hierauf bezahlte die Beklagte 436,76 EUR.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.144,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte trägt vor, der Zedent habe nicht den wirtschaftlichsten Weg gewählt. Er hätte den Ertragsrückgang berechnen müssen. Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache sei die Verkürzung ihres Nutzungswertes ihm wesentlich durch einen Gewinnentgang ausgewiesen.

Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und der darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Am 05.05.2014 wurde eine Beweisaufnahme durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durchgeführt.

Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll vom selben Tag (Bl. 104-106 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv