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Pflichtteilsunwürdigkeit – Nutzung eines nicht eigenhändig geschriebenen Testaments

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Oberlandesgericht Hamm, Az.: 10 U 83/15, Urteil vom 12.07.2016

Leitsätze:

Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann die Pflichtteilsunwürdigkeit noch einredeweise geltend gemacht werden.

Ein Gebrauchmachen eines Testaments, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben, sondern von ihm nur unterschrieben ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und führt deshalb nicht zur Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18.08.2015 – 24 O 320/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Die Parteien sind Halbgeschwister und Kinder der am ##.##.1927 geborenen und am ##.##.2013 verstorbenen Erblasserin C. Diese hate drei Kinder: die am ##.##.1953 geborene Klägerin sowie aus der Ehe mit ihrem am ##.##.1971 vorverstorbenen Ehemann den am ##.##.1958 geborenen Sohn N und den am ##.##.1966 geborenen Kläger.

Am 19.11.2007 errichtete die Mutter der Parteien ein notarielles Testament (UR-Nr. 43/2007 des Notars T in E, Bl. 8 ff. d.A.), in dem sie u.a. folgendes verfügte:

„Ich … setze hiermit … [den Beklagten] … zu meinem alleinigen Erben ein.

Meine übrigen Kinder, N, … und [die Klägerin] … sollen lediglich ihren Pflichtteil erhalten.“

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.05.2009 wurde für die Erblasserin ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Ämtern und Behörden, wobei für den Bereich der Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (Bl. 9 d. beigezogenen Betreuungsakte 300 XVII 235/09 B AG Dortmund). Dem lag das Gutachten der Amtsärztin W vom 03.04.2009 zugrunde (Bl. 1 ff. der Betreuungsakte), wonach die Erblasserin an einer wahnhaften Störung und fortgeschrittener dementieller Entwicklung litt. Da sie „in der Vergangenheit unreflektiert Unterschriften geleistet“ habe und „in wahnhafter Verkennung Geschäfte eingegangen“ sei, sei die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erford[…]


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