Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 W 1/07
Beschluss vom 15.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Münster, Az.: 22 O 141/06
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Beschwerdewert entspricht den in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das nach § 91 a ZPO für die Kostenverteilung hier maßgebliche billige Ermessen gebietet es, dem Kläger als mutmaßlich unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Kläger hat nämlich den Anspruch der Beklagten mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage zu Unrecht in Abrede gestellt.
Wie sich aus der Abmahnung der Beklagten vom 14. September 2006 ergibt, hat sich die Beklagte gegen die Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht des Käufers gewandt, soweit es in dem Internetangebot des Klägers insoweit heißt:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Abmahnung ist zu Recht erfolgt. Denn dem Beklagten hätte als Wettbewerber des Beklagten insoweit ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 4 Ziff. 11 UWG zugestanden. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstieß gegen die Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355 BGB. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um marktregelnde Normen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, weil sie den Verbraucherschutz bezwecken.
Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen der Leistungsklage der Beklagten des vorliegenden Verfahrens gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom 22. Februar 2007 festgestellt, dass die beanstandete Belehrung, die der Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Angebot in d[…]