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Verbraucherdarlehen – Anforderung Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung

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LG Darmstadt – Az.: 13 O 246/18 – Urteil vom 23.07.2019

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche in Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages.

Die Parteien schlossen am 20.04.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs in einer Höhe von 20.500,00 € zu einem Nominalzinssatz i.H.v. 0,99 % ab, wobei der Kläger die Ratenzahlungen i.H.v. 52 € pro Monat ab einschließlich dem Monat Juli 2015 aufnahm. Es wird bezüglich des gesamten Inhalts auf BI. 19 ff. der Akte Bezug genommen.

Zur Sicherung des Darlehens trat der Kläger u.a. Lohn- und Gehaltsansprüche an die Beklagte ab. Im Zuge der Erteilung der widerrufsrelevanten Informationen verzichtete die Beklagte für den Fall des Widerrufs auf ihren Zinsanspruch.

Der Vertrag wurde bereits in der Vergangenheit regulär, d.h. ohne die Zahlung von Vorfälligkeitszinsentschädigung beendet.

Mit Schreiben vom 25.04.2018 erklärte der Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärungen. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.05.2018 zur Rückabwicklung und zur Rückabtretung der bestellten Sicherheiten – insbesondere, der Rückabtretung des pfändbaren Teils ihrer Lohn- und Gehaltsansprüche – auf.

Die Beklagte wies den Widerruf vollumfänglich zurück.

Hilfsweise erklärt der Kläger die Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen der Beklagten.

Der Kläger behauptet, er habe insgesamt einen Betrag von 24.494,18 an die Beklagte geleistet.

Er ist der Ansicht, er könne den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei.

Das Widerrufsrecht ist gern. § 355 III S. 3 BGB a.F. sei jedenfalls nicht erloschen, da die erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe.

So würde ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB durch eine unzutreffende und irreführende Angabe des Tageszinses mit „0,00“ vorliegen.

Ebenfalls liege ein Verstoß gegen Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vor, da keine Angabe zur Art des Darlehens vorliegen würde.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor, indem keine ausreichende Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung vorliegen würde.

Letztlich liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. B […]


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