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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Hausmeisterdiensten

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Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 2 Sa 169/15 – Urteil vom 26.01.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 15.11.2011 – 2 Ca 815/11 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der des Revisionsverfahrens, hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 1973 geborene Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 30. April 1998 zum 01. April 1998 als Mitarbeiter im Behindertenfahrdienst vom A K. S. e.V. eingestellt. Er war gemäß Arbeitsvertrag vom 17. September 1999 ab 1. Oktober 1999 bei der W gGmbH beschäftigt. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 27. Februar 2007 einen Arbeitsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) zum 01. April 2007 als Hausmeister für den Bereich Seniorenresidenz T mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Die Parteien vereinbaren u. a. die Anwendung des jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrags – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband der Arbeiterwohlfahrt Thüringen und der DHV vom 01.01.2006.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Sie betreibt mehrere Pflegeheime, Kindergärten, Kinder- und Jugendheime, ein Wohnheim und eine Schule. Neben dem Kläger sind weitere Hausmeister in anderen Einrichtungen tätig. Hierbei handelt es sich um die Arbeitnehmer M, geboren 1951, eine Unterhaltspflicht, seit 10. März 1993 beschäftigt, Wohnheim O; B, geboren am …, seit 23. Juni 2004 beschäftigt, Geschäftsstelle; P, geboren am …, seit 01. Juli 1991 beschäftigt, Kinderheim L, Kita N; B, geboren am …, seit 01. November 1992 beschäftigt, Kinderheim W; M, geboren am …, eine Unterhaltspflicht, seit 01. Januar 1991 beschäftigt, Kinderheimburg B; R, Betriebsratsmitglied, geboren am …, eine Unterhaltspflicht, seit 01. Februar 1997 beschäftigt Haus I und II.

Die Beklagte holte im März 2011 verschiedene Angebote zur Erledigung der Hausmeisterdienste für die Seniorenresidenz T ein. Die Firma D unterbreitete mit Schreiben vom 10. März 2011 ein Kostenangebot zur Durchführung des Hausmeisterdienstes im Umfang von 20 Stunden pro Woche mit einem Gesamtbetrag von 1.111,08 EUR im Monat (Bl. 35 d. A.).

Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juni 2011 (Bl. 7 d. A.), dem Kläger am selben Tag zugegangen, fristgemäß betriebsbedingt wegen […]


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