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Chefarzt – entgangene Einnahmen

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 16 Sa 1557/08
Urteil vom 04.06.2009

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2008 – 4 Ca 2588/07 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 102 309,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2007 zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 53,7 %, die Beklagte zu 46,3 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 40 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 229 508,37 €

Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche, die der Kläger für die Zeit nach Ausspruch mehrerer außerordentlichen, rechtskräftig für unwirksam erklärten Kündigungen des Arbeitsverhältnisses verfolgt.

Der am 24.10.1943 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.09.1976 seit dem 01.10.1976 als Leitender Arzt der Anästhesie-Abteilung des Marienhospitals in G2 beschäftigt. Die Beklagte als Trägerin dieses Krankenhauses ist Rechtsnachfolgerin der Katholischen Kirchengemeinde S4. A3. Das Arbeitsverhältnis ist jedenfalls spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 wegen Erreichens der Altersgrenze beendet.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag wird, wie sich aus § 4 ergibt, zwischen der Haupttätigkeit nach § 3 und seiner Nebentätigkeit nach § 5 differenziert. § 3 bestimmt unter anderem, dass der Arzt verpflichtet ist, die stationäre Behandlung aller Patienten seiner Abteilung durchzuführen und die Untersuchung und Mitbehandlung der stationären Patienten der anderen Abteilungen des Krankenhauses zu übernehmen, soweit sein Fachgebiet berührt wird. Zur Nebentätigkeit heißt es in § 5, dass der Arzt berechtigt oder auf Wunsch des Krankenhauses verpflichtet ist, über den Rahmen seiner Haupttätigkeit im Sinne des § 3 im Krankenhaus im Einzelnen mit Ambulanz-, Sprechstundenpraxis- und Konziliar- und Gutachtertätigkeit bezeichnete Nebentätigkeiten auszuüben. Andere Nebentätigkeiten, insbesondere eine Kassenpraxis oder eine freie Praxis außerhalb des[…]


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