Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 23 U 11/08
Urteil vom 15.12.2009
In dem Rechtstreit hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 54.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, weitere 1.103,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.10.06 (Rechtshängigkeit) an die Kläger zur gesamten Hand zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen zu 15 % die Beklagte zu 1) und zu 85 % die Kläger. Die Kläger tragen zu 71 % die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 85 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt 29 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 15 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils nee Partei von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1), die im Bauträgergeschäft tätig ist, und gegen den Beklagten zu 2), als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche geltend, weil die Beklagte zu 1) die geschuldeten Seniorenwohnungen mangelhaft hergestellt und der Beklagte zu 2) sie zudem arglistig getäuscht habe.
Die Kläger erwarben im Jahre 2003 von der Beklagten zu 1) zum Zwecke der Kapitalanlage acht zu erstellende Eigentumswohnungen an deren Bauvorhaben ###straße in S###. Die Beklagte hatte in Anzeigen für das Bauvorhaben mit der Bezeichnung „Senioren-Residenz“ geworben. In Anzeigen der Beklagten zu 1) waren die Wohneinheiten u.a. als „Behinderten- und rollstuhlgerechten Wohnungen“ bezeichnet und es wurde in Werbeanzeigen darauf hingewiesen, dass viele Dienstleistunge[…]