OLG München, Az.: 34 Wx 51/17, Beschluss vom 20.02.2017
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten erwirkten gegen den im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragenen Schuldner ein vorläufig vollstreckbares, zivilgerichtliches Teilversäumnisurteil vom 11.10.2016, mit dem Letzterer zur Auskunftserteilung sowie dazu verurteilt wurde, die Kläger zu 1 und 2 – das sind die beiden Beteiligten – von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von … € freizustellen. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde den Beteiligten am 16.11.2016 erteilt. Mit landgerichtlichem Beschluss vom 5.1.2017 wurden sie als Gläubiger ermächtigt, die dem Beklagten als Schuldner nach dem Urteil obliegende Freistellungsverpflichtung „auf dessen Konto“ im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubiger vorzunehmen. Zugleich wurde der Schuldner verurteilt, eine Vorauszahlung auf die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von … € zu zahlen.
Mit diesen Unterlagen beantragten die anwaltlich vertretenen Beteiligten beim Grundbuchamt am 30.12.2016/19.1.2017, für sie als Gesamtgläubiger eine Zwangssicherungshypothek im Betrag von … € zu Lasten des Wohnungseigentums des Schuldners einzutragen.
Den Antrag hat das Grundbuchamt am 23.1.2017 zurückgewiesen mit der Begründung, der Vollstreckungstitel sei nicht auf Zahlung einer Geldforderung, sondern auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet; demgemäß seien die Beteiligten gerichtlich zur Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung ermächtigt worden.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Sie meinen, bei dem Ermächtigungsbeschluss handele es sich um einen Zahlungstitel, denn darin habe das Landgericht entschieden, dass die Beteiligten ermächtigt werden, den Zahlungsanspruch von … € im Wege der Ersatzvornahme für den Gläubiger zu vollstrecken.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Es erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet, denn die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der begehrten Sicherungshypothek sind nicht erfüllt.
1. Die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867 ZPO) setzt in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht (unter anderem) einen Titel voraus, aus dem eine fällige […]