AG München – Az.: 423 C 8953/17 – Urteil vom 14.12.2017
1. Die Beklagten werden verurteilt, die komplette Doppelhaushälfte in der … Unterschleißheim bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Kammer, 2 WC’s, Bad mit WC, Dachgeschoss, Balkon und Terrasse nebst Keller, Garage, Garagenzufahrt und Garten, zu räumen und zusammen mit allen Schlüsseln an die Klägerin zurück zu geben.
2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.05.2018 gewährt.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert wird auf 18.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte. Der Mietvertrag wurde im Juni 2016 geschlossen, wobei zwischen den Parteien streitig, allerdings nicht streitgegenständlich ist, welcher Mietzins vereinbart wurde. In § 1 des Mietvertrages ist geregelt, dass das Mietobjekt zur Benutzung als Wohnung vermietet ist.
Im November 2016 brachten die Beklagten am Balkon des ersten Stockwerks von der Straße aus gut sichtbar ein Plakat mit folgendem Text an: S M N – Montag – Freitag 16:00 – 19:30 Uhr – Ski- und Snowboard-Service wachsen, schleifen und mehr. Dieses Plakat befand sich auch am 30.01.2017 noch am Balkon. Am 12. und 19.11.2016 erschienen im … und … Anzeigen des „S M N“, eine davon mit folgendem Inhalt: „S M N – ab jetzt in Unterschleißheim/…– Damit Ihr optimal in die kommende Wintersaison starten könnt, bieten wir unseren klassischen Skiservice für Euch an. (…) Wir bieten vom kleinen Skiservice, Breit-/Rockerskiservice alles an. Preise auf Anfrage! Jeden Donnerstag ab 17 Uhr, An- und Verkauf von gebrauchten Ski und Skischuhen. Öffnungszeiten: Mo. – Fr., 16:00 – 19:30 Uhr Adresse: … Unterschleißheim, Telefon (…) …“.
Mit Einschreiben vom 28.11.2016 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die gewerbliche Tätigkeit aufzugeben und zukünftig zu unterlassen. Dieses Einschreiben kam wegen „Nichtabholung“ zurück. Mit E-Mail vom 05.12.2016 übersandte die Klägerin das Schreiben nochmals. Mit E-Mail vom 06.12.2016 wiesen die Beklagten die Abmahnung zurück und verwiesen darauf, dass die Einrichtung der Skiwerkstatt abgesprochen sei und es keinen Ärger mit der Gemeinde geben werde, das Gewerbe sei […]