AG Gießen, Az.: 43 C 272/14, Urteil vom 02.09.2014 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 273,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(von der gesonderten Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Das Amtsgericht Gießen ist für die Entscheidung zuständig, da sich der Verkehrsunfall, als dessen Folge nun restliches Sachverständigenhonorar eingeklagt wird, im hiesigen Bezirk ereignet hat (§ 32 ZPO). Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Der Geschädigte, „…“, hat ausweislich der Abtretungsurkunde vom 12.12.2013 (Bl. 20 d.A.) seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt, da der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des brutto ein Betrages der Rechnung des Klägers abgetreten hat, und nicht, wie in dem von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (Aktenzeichen VI ZR 260/10), eine Abtretung bestehender Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis in Höhe der Gutachterkosten erfolgt ist. Von daher bleibt nicht offen, welche einzelnen Schadenspositionen von der Abtretung umfasst sein sollen, vielmehr steht fest, dass die Abtretung allein die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ betrifft. Soweit der Kläger seinerseits die Forderung dann an eine Abrechnungsgesellschaft abgetreten hat, erfolgte ausweislich des Schreibens dieser Abrechnungsgesellschaft vom 07.03.2014 eine Rückabtretung, deren Wirksamkeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, so dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Soweit die Beklagte, die unstreitig in vollem Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen hat, die Auffassung vertritt, der Geschädigte sei angesichts des Umstandes, dass sich der Reparaturschaden an seinem Fahrzeug lediglich auf 958,06 € netto belaufe, im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht gehalten gewesen, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen, folgt das Gericht dem nicht. Die nach einem Verkehrsunfall zur Feststellung der Schadenshöhe entstehenden Sachverständigenkosten gehören regelmäßig zu dem Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Vorliegend übersteigt der Schaden auch einen Betrag von 700,00 € soll das nicht lediglich von einem Bagatellschaden ausgegangen werden kann. Nach dem nicht weiter bestrittenen Vorbringen des Klägers wurde im Rahmen der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug des Geschädigten durch den Heckanstoß auch einen von außen nicht erkennbaren Schaden an einen Träger davongetragen hat, so dass auch vor diesem Hintergrund die Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen gerechtfertigt war. Gemäß §§ 249Abs. 2 S. 1, 257 BGB schuldet die Beklagte daher die restlichen Gutachter-kosten in der geltend gemachten Höhe als den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag, zumal die Erforderlichkeit der Gutachterkosten hinsichtlich ihrer Höhe nicht in Abrede gestellt wird….