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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten – Bagatellschadensgrenze

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AG Gießen, Az.: 43 C 272/14, Urteil vom 02.09.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 273,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(von der gesonderten Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Das Amtsgericht Gießen ist für die Entscheidung zuständig, da sich der Verkehrsunfall, als dessen Folge nun restliches Sachverständigenhonorar eingeklagt wird, im hiesigen Bezirk ereignet hat (§ 32 ZPO).

Symbolfoto: Von Jamesboy Nuchaikong /Shutterstock.com

Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Der Geschädigte, „…“, hat ausweislich der Abtretungsurkunde vom 12.12.2013 (Bl. 20 d.A.) seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt, da der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des brutto ein Betrages der Rechnung des Klägers abgetreten hat, und nicht, wie in dem von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (Aktenzeichen VI ZR 260/10), eine Abtretung bestehender Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis in Höhe der Gutachterkosten erfolgt ist. Von daher bleibt nicht offen, welche einzelnen Schadenspositionen von der Abtretung umfasst sein sollen, vielmehr steht fest, dass die Abtretung allein die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ betrifft.

Soweit der Kläger seinerseits die Forderung dann an eine Abrechnungsgesellschaft abgetreten hat, erfolgte ausweislich des Schreibens dieser Abrechnungsgesellschaft vom 07.03.2014 eine Rückabtretung, deren Wirksamkeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, so dass der Kläger aktivlegitimiert ist.

Soweit die Beklagte, die unstreitig in vollem Umfang für die Folgen des Verk[…]


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