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Zeitmietverträge – Anwendbarkeit des §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung

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BGH
Az: VIII ZR 336/04
Beschluss vom 19.09.2006

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.

Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 und 3, letztere gemeinschaftlich, schlossen am 27. August 2001 mit der Klägerin als Vermieterin jeweils einen Mietvertrag über eine Wohnung in dem selben Haus. Die Verträge sind auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; die Mietzeit sollte am 1. Dezember 2001 beginnen und am 30. November 2006 enden. Die Beklagten verpflichteten sich, vor dem Einzug die malermäßige Instandsetzung der Wohnungen einschließlich des Ausbesserns kleiner Putzschäden zu übernehmen. Ende Oktober 2001 teilten sie der Klägerin mit, anlässlich des Beginns der Instandsetzungsarbeiten hätten sie festgestellt, dass die Wände der Wohnungen nass und mit Schimmel behaftet seien und dass aufgrund fehlender Firstziegel Wasser in das Haus eindringe. Gleichzeitig forderten sie die Klägerin zur Beseitigung dieser Mängel auf. Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2001 kündigten die Beklagten die Mietverträge fristlos, hilfsweise ordentlich, und erklärten vorsorglich deren Anfechtung mit der Begründung, die Feuchtigkeitsschäden seien nach wie vor vorhanden.

Die Klägerin hat von der Beklagten zu 1 einerseits und von den Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern andererseits Miete für die Zeit von Dezember 2001 bis Dezember 2003 in Höhe von jeweils insgesamt 10.025 EUR nebst Zinsen verlangt und außerdem Klage auf Feststellung erhoben, dass die Mietverhältnisse mit den Beklagten fortbestehen. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Beklagten begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Unter diesen Umständen muss den Beklagten Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision auch nicht deswegen bewilligt werde[…]


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