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Nacherbenvermerk – Voraussetzung für den Antrag des Nacherben auf Eintragung des Vorerben

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 28/19 – Beschluss vom 10.07.2019

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg – Grundbuchamt – vom 23. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.000,00 €.
Gründe
I.

Als Eigentümer des im Erbbaugrundbuch von W. Blatt … verzeichneten Grundbesitzes sind He. H. und G. H. je zur Hälfte eingetragen.

He. H. hatte drei Kinder, ihre Tochter (Beteiligte zu 3), R. H. und Hm. H. . Die Beteiligte zu 3) und ihre Mutter He. H. haben im Rahmen des von Notar R. in W. am 1. März 2007 beurkundeten Erbvertrages u.a. in Ziffer II folgendes geregelt:

„Erbeinsetzung

Ich setze hiermit meine Kinder S. und R. zu gleichen Teilen zum nicht befreiten Vorerben ein.

Zum Nacherben bestimme ich meinen Sohn Hm. .

Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode des Vorerben.

Stirbt der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls oder wird er aus einem sonstigen Grund nicht Nacherbe, so treten seine Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an seine Stelle.

Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist weder vererblich noch übertragbar.“

Hm. H. verstarb am 28. Januar 2016, nach ihm starb auch seine Mutter He. H. am 18. November 2016.

Der Beteiligte zu 1), Sohn des Hm. H., hat mit Schreiben vom 5. Februar 2019 die Eintragung eines Nacherbenvermerks in das o.g. Erbbaugrundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 hat das Grundbuchamt den Beteiligten zu 1) darauf hingewiesen, dass der Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung eine Frist von sechs Wochen gesetzt werde. Da Hm. H. vor der Großmutter des Beteiligten zu 1) verstorben sei, sei die Anordnung der Nacherbfolge hinfällig. Weitere Nacherben seien für diese Konstellation nicht bestellt. Die Ersatzerbeinsetzung im Erbvertrag betreffe den Fall, dass der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls, aber nach dem Eintritt des Erbfalls stirbt. Ein eventuell vererbliches Anwartschaftsrecht sei ebenfalls nicht entstanden. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 11. April 2019 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass er durch den Erbvertrag als Nacherbe eingesetzt sei und daher Anspruch auf Eintragung des Nacherbenvermerks habe. Bereits die Auslegung des Wortlauts des Erbvertrages ergebe, dass nach dem Willen der Erblasserin in jedem Fall auch bei Vorversterben des Nacherben vor dem Erbfall dessen Ab[…]


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