OLG Frankfurt, Az.: 20 W 160/14, Beschluss vom 08.09.2014
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von …, Blatt 1, in Abt. II einen Amtswiderspruch zugunsten der Beteiligten zu 2. gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht) in Abt. II lfd. Nr. 16 einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 1. hat die durch sein Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten zu tragen; im Übrigen ergeht die Entscheidung im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren insgesamt nicht statt.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,– EUR.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer – die Beteiligten zu 1. und 2. – waren in Abt. I lfd. Nr. 5.1 und 5.2 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes (Gemarkung …, Flur 6, Flurstück 81/14, A-Straße a) im Grundbuch von …, Blatt 1, eingetragen. Aufgrund Auflassung vom 18.02.2014 ist seit dem 07.03.2014 lediglich noch die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eingetragen (Abt. I lfd. Nr. 6.). Zu Lasten des Grundstücks war in Abt. II lfd. Nr. 7 ein Wegerecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbbaugrundbuch von …, Band B, Blatt 2, unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück 81/13 (A-Straße b) lastete, eingetragen. Ursprünglich war das hier betroffene Grundstück auch mit dem ebenfalls in Abt. II lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbbaugrundbuch Blatt 3 eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück 81/12 (A-Straße c) lastete, belastet. Dieses Wegerecht war jedoch bereits aufgrund der Löschungsbewilligung der Erbbauberechtigten von Blatt 3 – Frau … – vom 19.06.1978 gelöscht worden. Auf die entsprechende Löschungsbewilligung (UR-Nr. …/1978 des Notars N1) wird Bezug genommen.
Das ursprünglich im Erbbaugrundbuch von …, Band B, Blatt 2, eingetragene Erbbaurecht hinsichtlich des Grundstücks A-Straße b wurde am 30.05.1980 von Band B, Blatt 2, nach Blatt 4 umgeschrieben. Mit Urkunden des Notars N2, …, vom 09.05.2005 erwarben die hiesigen Beteiligten zu 3. und 4. zum einen das Grundstück, Flur 6 Nr. 81/13 (A-Straße b), sowie das in Blatt 4 des Erbbaugrundbuchs eingetragene Erbbaurecht von den Erbbauberechtigten. Die Beteiligten zu 3. und 4. erklärten in dem […]