Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 67/22 – Beschluss vom 24.08.2022
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 2022 – 5 L 145/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.4.2022 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.3.2022, ihr zugestellt am 22.3.2022, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung vom 21.4.2022 dargelegten Gründe, die alleine der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 9.12.2021, mit dem ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem aufgegeben wurde, für ihr Fahrzeug (amtliches Kennzeichen …… oder ein Ersatzfahrzeug) für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen und vierteljährlich vorzulegen, und vom 10.12.2021, mit dem hierfür eine Gebühr von 120 Euro festgesetzt wurde, zurückgewiesen.1 Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der festgestellte Verstoß – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h – sei hinreichend schwerwiegend für eine Fahrtenbuchauflage. Zudem sei der Behörde die Feststellung des Fahrers im Verständnis des § 31a StVZO unmöglich gewesen. Sie habe ohne Erfolg alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen. Die Antragstellerin habe den ihr übersandten Anhörungsbogen zwar beantwortet, jedoch nicht angegeben, wer das Fahrzeug geführt habe; sie habe nur ausgeführt, der PKW stehe „regelmäßig ihrem Ehemann zur Verfügung“. Ihr sodann im Bußgeldverfahren als Betroffener angehörter Gatte, Herr A., habe sich – ebenfalls vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin – auf sein Schweigerecht berufen und unter Verweis auf die schlechte Qualität des anlässlich der Geschwindigkeitsübertretung angefertigten Fahrerfotos angeregt, das Verfahren einzustellen.