Mieter die in eine Wohnung ziehen, die in der Nähe von Kinderspielplätzen liegen, müssen mit Lärmimmissionen rechen und können daher aus diesem Grunde nicht die Miete mindern (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 13.3.2009 – 33 C 2368/08-50). Solche Lärmimmissionen sind vom Mieter hinzunehmen. Nach Ansicht des AG Frankfurt darf man selbst, wenn Erwachsene und Jugendliche abends auf dem Spielplatz Trinkgelage feiern, nicht die Miete mindern, da man auch außerhalb der Ruhezeiten mit Rühestörungen rechnen muss. Jedoch muss der Vermieter nach § 535 BGB dafür Sorge tragen, dass Störungen des Mietverhältnisses durch Dritte/Mitmieter unterbleiben.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE (2. Senat für Bußgeldsachen) Az.: 2 Ss 87/00 Beschluss vom 27. Februar 2001 Vorinstanz: Amtsgericht Heidelberg – Az.: 19 OWi 51 Js 8100/99 Kann eine von eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoßen und deshalb für den Betroffenen nicht verbindlich sei mit der Folge, dass auf sein Fehlverhalten […]